Page 189 - Gesamtprogramm_2016
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Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz XII. Schlussbestimmungen
vorliegen, ist die Schadensersatzhaftung der Veranstalterin auf Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gemäß Ansprüche zwischen der Veranstalterin und Kaufleuten oder
Satz 1 gelten in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffent-
von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Mitarbeitern lich-rechtlichen Sondervermögen ist Essen, soweit nicht
oder Beauftragten der Veranstalterin verursacht werden, zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
sofern diese nicht zu deren Geschäftsführern oder leitenden Auf das Rechtsverhältnis zwischen Kunden und der Veran-
Angestellten gehören. Die in Ziffer VII. 1. und 2. genannten stalterin oder zwischen Dritten und der Veranstalterin findet
Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Ansprüche aus ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund- Anwendung. Die Anwendung der Vorschriften über den in-
heit gegen die Veranstalterin geltendgemacht werden. Eine ternationalen Warenkauf (CISG – Wiener UN-Kaufrecht) wird
weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer VII. ausdrücklich ausgeschlossen. Sollten einzelne der vorstehen-
1. bis 3. vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur den Bestimmungen unwirksam oder durch eine Sonderverein-
des geltend gemachten Anspruches - ausgeschlossen. Dies gilt barung ausgeschlossen sein, so wird hierdurch die Wirksam-
insbesondere auch für Schadensersatzansprüche aus Verschul- keit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
den bei Vertragsabschluss gemäß § 311 Abs. 3 BGB, positiver
Vertragsverletzung gemäß § 280 BGB oder wegen deliktischer
Ansprüche gemäß §§ 823 ff. BGB. Soweit die Schadensersatz-
haftung gegenüber der Veranstalterin ausgeschlossen oder
gemäß Ziffer VII. 1. bis 3. eingeschränkt ist, gilt dies auch
im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfül-
lungsgehilfen der Veranstalterin. Die Veranstalterin übernimmt
keine Haftung für Garderobe, wenn nicht ein gesonderter
Verwahrungsvertrag geschlossen wurde.



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