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XI. Haftungsausschluss
Eine Haftung der Veranstalterin für Schäden oder vergebliche
Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur
ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen
von der Veranstalterin oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen
durch schuldhafte Verletzung einer solchen Pflicht, deren Er-
füllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags über-
haupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde
regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht), verur-
sacht worden oder auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche
Pflichtverletzung der Veranstalterin oder eines ihrer Erfüllungs-
gehilfen zurückzuführen ist. Haftet die Veranstalterin gemäß
Satz 1 für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht,
ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist die
Schadensersatzhaftung der Veranstalterin auf den vorherseh-
baren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die
vorstehenden Haftungsbeschränkungen gemäß Satz 2 gelten
in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahr-
lässigkeit oder Vorsatz von Mitarbeitern oder Beauftragten der
Veranstalterin verursacht werden, sofern diese nicht zu deren
Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören. Die in
den Sätzen 1 und 2 genannten Haftungsbeschränkungen gelten
nicht, soweit Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit gegen die Veranstalterin geltend
gemacht werden. Eine weitergehende Haftung auf Schadens-
ersatz als in dieser Ziffer XI. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht
auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches –
ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadens
ersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss gemäß
§?311 Abs. 3 BGB, positiver Vertragsverletzung gemäß §?280
BGB oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß §§?823 ff. BGB.
Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber der Veranstalterin
ausgeschlossen oder gemäß dieser Ziffer XI. eingeschränkt ist,
gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatz-
haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter
und Erfüllungsgehilfen der Veranstalterin.
XII. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle
Ansprüche zwischen der Veranstalterin und Kaufleuten oder
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffent-
lich-rechtlichen Sondervermögen ist Essen, soweit nicht
zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Auf das
Rechtsverhältnis zwischen Kunden und der Veranstalterin oder
zwischen Dritten und der Veranstalterin findet ausschließlich
das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Die Anwendung der Vorschriften über den internationalen
Warenkauf (CISG – Wiener UN-Kaufrecht) wird ausdrücklich
ausgeschlossen. Sollten einzelne der vorstehenden Bestim-
mungen unwirksam oder durch eine Sondervereinbarung
ausgeschlossen sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(Stand: 24. November 2016)
Klavier-Festival Ruhr 2017 191