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XI. Haftungsausschluss
	Eine Haftung der Veranstalterin für Schäden oder vergebliche

   Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur
   ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen
   von der Veranstalterin oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen
   durch schuldhafte Verletzung einer solchen Pflicht, deren Er-
   füllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags über-
   haupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde
   regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht), verur-
   sacht worden oder auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche
   Pflichtverletzung der Veranstalterin oder eines ihrer Erfüllungs-
   gehilfen zurückzuführen ist. Haftet die Veranstalterin gemäß
   Satz 1 für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht,
   ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist die
   Schadensersatzhaftung der Veranstalterin auf den vorherseh-
   baren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die
   vorstehenden Haftungsbeschränkungen gemäß Satz 2 gelten
   in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahr-
   lässigkeit oder Vorsatz von Mitarbeitern oder Beauftragten der
   Veranstalterin verursacht werden, sofern diese nicht zu deren
   Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören. Die in
   den Sätzen 1 und 2 genannten Haftungsbeschränkungen gelten
   nicht, soweit Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des
   Körpers oder der Gesundheit gegen die Veranstalterin geltend
   gemacht werden. Eine weitergehende Haftung auf Schadens-
   ersatz als in dieser Ziffer XI. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht
   auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches –
   ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadens­
   ersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss gemäß
   §?311 Abs. 3 BGB, positiver Vertragsverletzung gemäß §?280
   BGB oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß §§?823 ff. BGB.
   Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber der Veranstalterin
   ausgeschlossen oder gemäß dieser Ziffer XI. eingeschränkt ist,
   gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatz-
   haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter
   und Erfüllungsgehilfen der Veranstalterin.

	 XII. Schlussbestimmungen
	Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle

   Ansprüche zwischen der Veranstalterin und Kaufleuten oder
   juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffent-
   lich-rechtlichen Sondervermögen ist Essen, soweit nicht
   zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Auf das
   Rechtsverhältnis zwischen Kunden und der Veranstalterin oder
   zwischen Dritten und der Veranstalterin findet ausschließlich
   das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
   Die Anwendung der Vorschriften über den internationalen
   Warenkauf (CISG – Wiener UN-Kaufrecht) wird ausdrücklich
   ausgeschlossen. Sollten einzelne der vorstehenden Bestim-
   mungen unwirksam oder durch eine Sondervereinbarung
   ausgeschlossen sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der
   übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 (Stand: 24. November 2016)

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