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XI. Haftungsausschluss
               Eine Haftung der Veranstalterin für Schäden oder vergebliche
           Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur
           ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen
           von der Veranstalterin oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen
           durch schuldhafte Verletzung einer solchen Pflicht, deren Er-
           füllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags über-
           haupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde
           regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht), verur-
           sacht worden oder auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche
           Pflichtverletzung der Veranstalterin oder eines ihrer Erfüllungs-
           gehilfen zurückzuführen ist. Haftet die Veranstalterin gemäß
           Satz 1 für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht,
           ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist die
           Schadensersatzhaftung der Veranstalterin auf den vorherseh-
           baren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die
           vorstehenden Haftungsbeschränkungen gemäß Satz 2 gelten
           in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahr-
           lässigkeit oder Vorsatz von Mitarbeitern oder Beauftragten der
           Veranstalterin verursacht werden, sofern diese nicht zu deren
           Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören. Die in
           den Sätzen 1 und 2 genannten Haftungsbeschränkungen gelten
           nicht, soweit Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des
           Körpers oder der Gesundheit gegen die Veranstalterin geltend
           gemacht werden. Eine weitergehende Haftung auf Schadens-
           ersatz als in dieser Ziffer XI. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht
           auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches –
           ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadens-
           ersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss gemäß
           § 311 Abs. 3 BGB, positiver Vertragsverletzung gemäß § 280
           BGB oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß §§ 823 ff. BGB.
           Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber der Veranstalterin
           ausgeschlossen oder gemäß dieser Ziffer XI. eingeschränkt ist,
           gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatz-
           haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter
           und Erfüllungsgehilfen der Veranstalterin.
             XII. Schlussbestimmungen
               Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle
           Ansprüche zwischen der Veranstalterin und Kaufleuten oder
           juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffent-
           lich-rechtlichen Sondervermögen ist Essen, soweit nicht
           zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Auf das
           Rechtsverhältnis zwischen Kunden und der Veranstalterin oder
           zwischen Dritten und der Veranstalterin findet ausschließlich
           das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
           Die Anwendung der Vorschriften über den internationalen
           Warenkauf (CISG – Wiener UN-Kaufrecht) wird ausdrücklich
           ausgeschlossen. Sollten einzelne der vorstehenden Bestim-
           mungen unwirksam oder durch eine Sondervereinbarung
           ausgeschlossen sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der
           übrigen Bestimmungen nicht berührt.
                                  (Stand: Dezember 2018)


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